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Aufgaben der Betriebsärzte
Die Betriebsärzte
haben die Aufgabe, den Arbeitnehmer beim Arbeitsschutz und bei der
Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.
Sie haben insbesondere
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den
Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
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der
Planung. Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von
sozialen und sanitären Einrichtungen,
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der
Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von
Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
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der
Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
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arbeitsphysiologischem,
arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie
arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der
Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze,
des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
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der
Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb,
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Fragen
des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und
Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß.
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die
Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu
beraten, sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und
auszuwerten.
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die Durchführung
des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und in
Zusammenhang damit
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die
Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und
festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den
Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person
mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen
und auf deren Durchführung hinzuwirken,
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auf die
Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
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Ursachen
von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu
erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung
dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen.
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darauf
hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten der
Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
entsprechend verhalten,
insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie
bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtung und Maßnahmen
zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der
Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
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