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Arbeitssicherheitsgesetz
Erster Abschnitt
§ 1
Grundsatz
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe
dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu
bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung
unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass
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die dem Arbeitsschutz und
der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen
Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
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gesicherte
arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur
Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht
werden können,
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die dem Arbeitsschutz und
der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen
Wirkungsgrad erreichen.
Zweiter Abschnitt
§ 2
Betriebsärzte
Bestellung von Betriebsärzten
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Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte
schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu
übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
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die Betriebsart und die
damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und
Gesundheitsgefahren,
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die Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und
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die
Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und
die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
verantwortlichen Personen.
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Der Arbeitgeber hat dafür
zu sorgen, daß die von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben
erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume,
Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat
sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem
befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung
überlassen sind.
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Der Arbeitgeber hat den
Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche
Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen.
Ist der Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die
Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von
der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der
Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt,
so ist er für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihm übertragenen
Aufgaben freizustellen.
Aufgaben der
Betriebsärzte
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